9/3.7.5 Berücksichtigung lebzeitiger Zuwendungen (Anrechnung)

Autor: Schwarzenegger

Durch das Erbrecht wird das im Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen des Verstorbenen verteilt. Diese Beschränkung der Reichweite der erbrechtlichen Vorschriften kann unerwünschte Konsequenzen haben, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat: Zum einen kann es ungerecht erscheinen, wenn manche Hinterbliebene schon zu Lebzeiten etwas bekommen haben, andere hingegen nicht. Zum anderen ist zu bedenken, dass zu Lebzeiten gemachte Vermögenszuwendungen das Vermögen schmälern, was in der Folge auch die als Quote der Verlassenschaft zu ermittelnden Pflichtteile verkleinert. Gleichbehandlung und Schutz vor Pflichtteilsverkürzung sind zwei Ziele, die eine rechnerische Einbeziehung von lebzeitigen Zuwendungen in die Verteilung der Verlassenschaft nahelegen.