9/3.7.6 Erwerb der Erbschaft und einzuhaltende Fristen

Autor: Schwarzenegger

Im Außerstreitgesetz ist das Verlassenschaftsverfahren (Abhandlungsverfahren) geregelt. Dieses ist nach jedem Todesfall von Amts wegen durch ein Bezirksgericht (§ 104a JN) - als dessen "verlängerter Arm" (= Gerichtskommissär) ein Notar tätig wird - abzuwickeln. Örtlich zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen Wohnsitz und damit auch seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 105 i.V.m. mit §§ 65 f. JN). Auch die Frage, welcher Notar als Gerichtskommissär zuständig ist, folgt einer festen Geschäftsverteilung. Dabei sind Notare nicht an feste Fristen gebunden, müssen aber Weisungen des Verlassenschaftsgerichts beachten.

9/3.7.6.1 Vorverfahren