9/3.7.8 Steuern und Gebühren

Autor: Schwarzenegger

Jeder erbrechtliche Erwerbsvorgang kann auch abgabenrechtliche Folgen haben. Zwar besteht in Österreich keine Erbschaftsteuerpflicht, doch ist (auch) beim erbrechtlichen Erwerb einer Liegenschaft Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu zahlen. Sie ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GrEstG vom Grundstückswert zu berechnen; das ist ein gem. § 4 Abs. 1 GrEstG i.V.m. der Grundstückswertverordnung (BGBl II 442/2015) zu ermittelnder rechnerischer Wert. Von diesem Wert ist gem. § 7 GrEStG Abs. 2 Buchst. a) die Steuer nach einem gestaffelten Tarif zu berechnen, nämlich 0,5 % von den ersten 250.000 Euro, 2 % von den nächsten 150.000 Euro und 3,5 % von darüber liegenden Werten. Für land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften gelten andere Regeln.