9/4.2 Ermittlung des Erbstatuts nach altem Recht

Autoren: Grziwotz/Maulbetsch

9/4.2.1 Die bisherige deutsche Sicht des Staatsangehörigkeitsprinzips

Bisheriges Erbstatut

Das deutsche IPR hat die anzuwendende Rechtsordnung bis zur Geltung der EuErbVO über die Kollisionsnorm des Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ermittelt. Danach unterlag die Rechtsfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dieses auf die Erbfolge anwendbare Recht ist - vorbehaltlich einer Rück- oder Weiterverweisung (siehe Teil 9/4.4) - das sogenannte Erbstatut. Es erfasste das gesamte Vermögen des Erblassers im In- und Ausland, egal ob bewegliches oder unbewegliches Vermögen. Deutschland folgte dem sogenannten Prinzip der Staatsangehörigkeit und dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Nachlasseinheit bedeutet, dass der gesamte Nachlass grundsätzlich einheitlich behandelt wird, ohne dass es auf die Rechtsnatur der Nachlassgegenstände oder deren Lage im In- oder Ausland ankommt.

Problem doppelte Staatsangehörigkeit