9/4.1 Begriff und Gegenstand des Internationalen Erbrechts

Autoren: Grziwotz/Maulbetsch

9/4.1.1 Einführung

Erbrecht mit Auslandsbezug

Das Internationale Privatrecht (IPR) hat die Funktion, in Fällen mit Auslandsbezug das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 3 EGBGB). In Deutschland ist das IPR in Erbrechtsfällen bis zur Anwendbarkeit der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) im EGBGB geregelt gewesen.

Rechtslage bis zum 17.08.2015

Die diesbezüglichen Vorschriften gelten weiterhin für Erbfälle, die sich vor dem 17.08.2015 ereigneten. Für Erbfälle nach diesem Zeitpunkt ist die EuErbVO anwendbar. Die für Altfälle weiterhin anwendbaren Kollisionsnormen des EGBGB sind nationales Recht und haben lediglich die Aufgabe, die zur Entscheidung eines konkreten Sachverhalts berufene Rechtsordnung (= Statut) zu bestimmen. Zur Bestimmung des im Einzelfall maßgeblichen Statuts muss aber nicht nur die deutsche Kollisionsnorm geprüft werden, sondern, wenn das deutsche Recht auf sie verweist, auch die betreffende ausländische. Die Beantwortung einer Rechtsfrage (z.B. wer ist Erbe geworden?) wird von den Kollisionsnormen nur vorbereitet. Nach den auf diesem Wege ermittelten Sachnormen des anwendbaren nationalen Erbrechts richtet sich dann das Erbrecht nach dem Erblasser.

Ein ist gegeben, wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hinterlässt oder im Ausland verstirbt. So kann beispielsweise ein Deutscher ein ausländisches Grundstück vererben oder ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland versterben.