Autoren: Grziwotz/Maulbetsch |
Das Internationale Privatrecht (IPR) hat die Funktion, in Fällen mit Auslandsbezug das anwendbare Recht zu bestimmen (Art. 3 EGBGB). In Deutschland ist das IPR in Erbrechtsfällen bis zur Anwendbarkeit der
Die diesbezüglichen Vorschriften gelten weiterhin für Erbfälle, die sich vor dem 17.08.2015 ereigneten. Für Erbfälle nach diesem Zeitpunkt ist die
Ein ist gegeben, wenn der Erblasser Vermögen im Ausland hinterlässt oder im Ausland verstirbt. So kann beispielsweise ein Deutscher ein ausländisches Grundstück vererben oder ein ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland versterben.
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