9/4.6 Bestimmung des Erbstatuts durch Rechtswahl (Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. und ausländisches IPR)

Autoren: Grziwotz/Maulbetsch

Rechtswahl bei inländischen Grundstücken

Abweichend vom Staatsangehörigkeitsprinzip nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. konnten Ausländer für inländische Immobilien ("inländisches unbewegliches Vermögen") die Anwendung deutschen Erbrechts wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.). Dies führt zu einer Nachlassspaltung, wenn das nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. für den restlichen Nachlass berufene ausländische Heimatrecht nicht auf das deutsche Recht zurückverweist. Die Rechtswahl betrifft unbewegliches inländisches Vermögen. Umfasst wird das Eigentum an Grundstücken sowie Wohnungs- und Teileigentum und grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte), jeweils einschließlich der Bestandteile und des Zubehörs sowie dingliche Rechte an Immobilien. Dagegen werden mittelbare Rechte an unbeweglichen Vermögensgegenständen, wie z.B. Gesellschaftsanteile von Grundstücksgesellschaften und Miterbenanteile, nicht umfasst. Die Rechtswahl kann sich auch auf ein einzelnes oder einzelne in Deutschland belegene Grundstücke beschränken. Der übrige im Inland belegene unbewegliche Nachlass wird dann weiterhin nach dem Heimatrecht des Erblassers vererbt (Thorn, in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, Art. 25 EGBGB Rdnr. 8). Auf diese Weise können auch Pflichtteilsansprüche "beeinflusst" werden.