9/4.7 Vorfragen

Autoren: Grziwotz/Maulbetsch

Vorfragen konnten sich auch unter Geltung von Art. 25 EGBGB a.F. erst nach Ermittlung des anzuwendenden Erbrechts stellen. Zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung ist die Vorfrage damit nachrangig. Sie betrifft einen Rechtsbegriff, der bei Anwendung einer ausländischen erbrechtlichen Sachnorm zu klären ist. Zur Bestimmung der Rechtsfolge anhand der zur Anwendung berufenen Sachnorm ist die Vorfrage unabdingbare Voraussetzung und selbständig anzuknüpfen (BGH, NJW 1981, 1900).

Beispiel

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB hängt vom Bestehen einer wirksamen Ehe ab. Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist somit die Vorfrage.

Lex fori

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 43, 213, 218; BGH, NJW 1991, 1900) sind Vorfragen grundsätzlich selbständig anzuknüpfen. Das präjudizielle Rechtsverhältnis beurteilt sich nicht nach den Kollisionsnormen des Erbstatuts, sondern nach dem eigenen IPR (lex fori). Dies bedeutet, dass von einem deutschen Gericht die Kollisionsnormen des deutschen IPR anzuwenden sind. Das Bestehen einer wirksamen Ehe nach § 1931 BGB ist somit hinsichtlich der Eheschließung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob das nach Art. 25 EGBGB a.F. berufene ausländische Recht die Wirksamkeit der Ehe anders als das deutsche IPR beurteilt.

Vorfragen im Erbrecht