Autoren: Grziwotz/Maulbetsch |
Vorfragen konnten sich auch unter Geltung von Art. 25 EGBGB a.F. erst nach Ermittlung des anzuwendenden Erbrechts stellen. Zur kollisionsrechtlichen Anknüpfung ist die Vorfrage damit nachrangig. Sie betrifft einen Rechtsbegriff, der bei Anwendung einer ausländischen erbrechtlichen Sachnorm zu klären ist. Zur Bestimmung der Rechtsfolge anhand der zur Anwendung berufenen Sachnorm ist die Vorfrage unabdingbare Voraussetzung und selbständig anzuknüpfen (BGH, NJW 1981,
BeispielDas gesetzliche Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB hängt vom Bestehen einer wirksamen Ehe ab. Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist somit die Vorfrage. |
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 43,
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|