Gründe:
Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Beteiligten zu 1, 2 und 4 aufgrund des notariellen Testaments der Erblasserin vom 7. März 1996 deren Erben geworden sind.