OLG Celle - Beschluss vom 17.01.2002
22 W 108/01
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2002, 99
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 19.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 61/01
AG Uelzen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 365/01

Anforderungen an die Form einer Erbeinsetzung

OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 22 W 108/01

DRsp Nr. 2003/11247

Anforderungen an die Form einer Erbeinsetzung

Eine auf einem vorgedruckten Formular (hier: Erteilung einer Vorsorgevollmacht) zum Ausdruck ruck gebrachte Erbeinsetzung ist nur dann formwirksam, wenn der Erblasserwille sich auch bei Hinwegdenken der vorgedruckten Teile des Textes feststellen lässt.

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist zulässig.

Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde ist auch nicht durch die im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts erfolgte Erteilung des Erbscheins vom 2. November 2001 (Bl. 52 d. A.) entfallen. Zwar hat sich dadurch der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 3 erledigt; doch rechtfertigt es die Prozessökonomie ebenso wie bei einer Erbscheinserteilung vor Erlass einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den Vorbescheid (vgl. insoweit BayObLG, FamRZ 1991, 617, 618; Palandt/Edenhofer, BGB, 60. Aufl., § 2353 Rdn. 26), das Verfahren der weiteren Beschwerde fortzusetzen, um zu klären, ob die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Vorbescheid auf einem Rechtsfehler beruhte, wodurch den Beteiligten erspart wird, die damit zusammenhängenden Rechtsstandpunkte in einem Verfahren auf Einziehung des Erbscheins erneut geltend zu machen (OLG Celle, Beschluss vom 24. September 2001 - 22 W 43/01 -).