I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 8 werden der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 19. Juni 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Freising vom 12. Januar 2009 aufgehoben.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 25.000 € festgesetzt.
I. Die Erblasserin ist am xxx2008 verstorben. Ihr Ehemann ist am xxx1998 vorverstorben. Aus der Ehe waren als Kinder die Beteiligten zu 1 - 8 sowie der im Alter von 17 oder 18 Jahren kinderlos vorverstorbene M. K. und der am 16.5.2007 vorverstorbene K. K., dessen Tochter die Beteiligte zu 9 ist, hervorgegangen.
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