OLG Brandenburg - Urteil vom 20.05.2008
11 U 157/07
Normen:
BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ; BGB § 407 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 407 Abs. 2 Nr. 1 ; RBerG § 1 ; RBerG § 8 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 07.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 495/06

Angemessene Vergütung eines Erbenermittlers - Vergütung auch bei nichtkausalem Beitrag des Erbenermittlers

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2008 - Aktenzeichen 11 U 157/07

DRsp Nr. 2008/12379

Angemessene Vergütung eines Erbenermittlers - Vergütung auch bei nichtkausalem Beitrag des Erbenermittlers

1. Für die Tätigkeit eines Erbenermittlers ist - auch bei grossen Erbschaften - ein Honorar in Höhe von 10 % - 30 % des Erbes als üblich anzusehen. 2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Honorars in einem Erbensuchvertrag auch für den Fall, dass eine - bereits erbrachte oder noch zu erbringende - Tätigkeit des Erbenermittlers für den Anfall des Vermögenswerts oder seine spätere Auszahlung kausal geworden sei oder werde ist wirksam. Insbesondere besteht keine Rechtsähnlichkeit zwischen einem Erbensuchvertrag und einem Maklervertrag.

Normenkette:

BGB § 134 ; BGB § 138 Abs. 1 ; BGB § 138 Abs. 2 ; BGB § 307 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 2 ; BGB § 407 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 407 Abs. 2 Nr. 1 ; RBerG § 1 ; RBerG § 8 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten ein vertragliches Honorar aus einem Erbenermittlungsvertrag.

Dem Kläger ist vom Präsidenten des Landgerichts Baden-Baden durch Verfügung vom 06. Dezember 1977 (Bl. 123 d.A.) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Nachlasswesens erteilt worden. Er ist als so genannter Erbensucher tätig.