OLG Brandenburg - Urteil vom 28.06.2007
5 U 140/06
Normen:
VermG § 1 Abs. 2 ; VermG § 2 Abs. 1 ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 ; VermG § 7 ; BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB §§ 994 ff. ; BGB § 2022 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 332/97

Aufwendungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen den Berechtigten laut Restitutionsbescheid

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 5 U 140/06

DRsp Nr. 2008/15334

Aufwendungsersatzansprüche des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur gegen den Berechtigten laut Restitutionsbescheid

1. Der Aufwendungsersatzanspruch des Verfügungsberechtigten nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG richtet sich ausschließlich gegen den Restitutionsberechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG. War das Grundstück bis zur Rechtskraft des Restitutionsbescheides im Eigenbesitz Dritter, die als Erben unter § 1 Abs. 2 VermG fallen, können gegen diese keine Aufwendungsersatzansprüche nach dem VermG geltend gemacht werden. 2. Ansprüche aus GoA, unberechtigtem Besitz oder Erbschaftsbesitz werden durch das VermG als lex specialis verdrängt.

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 2 ; VermG § 2 Abs. 1 ; VermG § 3 Abs. 3 Satz 4 ; VermG § 7 ; BGB § 670 ; BGB § 683 ; BGB §§ 994 ff. ; BGB § 2022 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um den Ersatz von Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis 31. August 1996 im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der auf dem Eckgrundstück M...straße 16 / ...-Straße 14 in P... aufstehenden Wohnhäuser aufgewandt hat.