OLG München - Beschluss vom 30.01.2024
33 Wx 191/23 e
Normen:
BGB § 2270; BGB § 133;
Fundstellen:
ZEV 2024, 221
ZEV 2024, 269
Vorinstanzen:
AG München, vom 08.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 618 VI 18799/21

Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments mit der Eisetzung unserer Patenkinder als Schlusserben; Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes

OLG München, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 191/23 e

DRsp Nr. 2024/2773

Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments mit der Eisetzung "unserer Patenkinder" als Schlusserben; Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes

1. Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments, in dem "unsere Patenkinder" als Schlusserben bestimmt sind. 2. Setzen kinderlose Ehegatten ihre Patenkinder, die jeweils mit einem Ehegatten verwandt sind, als Schlusserben ein, kann die Testamentsauslegung auch die Wechselbezüglichkeit der Erbeinsetzung des mit dem anderen Ehegatten verwandten Patenkindes ergeben, wenn die Ehegatten beiden Patenkindern gleichermaßen verbunden waren.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Nachlassgericht - vom 08.05.2023, Az. 618 VI 18799/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte zu 1 trägt die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 2270; BGB § 133;

Gründe

I.