OLG Hamm - Beschluss vom 06.01.2011
I-15 Wx 484/10
Normen:
BGB § 2084; FGG § 12;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 176/10
AG Brilon, - Vorinstanzaktenzeichen 7 VI 140/09

Auslegung eines Testaments und Ermittlung des Erblasserwillens durch das Nachlassgericht

OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2011 - Aktenzeichen I-15 Wx 484/10

DRsp Nr. 2011/6656

Auslegung eines Testaments und Ermittlung des Erblasserwillens durch das Nachlassgericht

1. Haben Ehegatten in einem notariellen gemeinschaftlichen Testament im Anschluss an die gegenseitige Einsetzung zu Alleinerben bestimmt "Für den Fall, dass wir gleichzeitig versterben sollten, soll unser Nachlass fallen an unsere gemeinsame Nichte..." so setzt die Andeutungstheorie der richterlichen Auslegung des Testaments im Hinblick auf die Möglichkeit, dass diese Erbeinsetzung auch für den Fall des in zeitlich größerem Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten gewollt ist, keine Grenze. 2. Das Gericht muss deshalb in Ermittlungen von Umständen eintreten, die für eine solche Auslegung maßgebend sein können.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 100.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2084; FGG § 12;

Gründe: