OLG Celle - Beschluss vom 13.12.2002
6 W 143/02
Normen:
BGB § 2073 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 787
NJW-RR 2003, 368
OLGReport-Celle 2003, 123
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 36/01
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 10 VI 638/02

Auslegung eines Testaments; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach Entscheidung über einen Vorbescheid und Erteilung des Erbscheins

OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2002 - Aktenzeichen 6 W 143/02

DRsp Nr. 2004/7955

Auslegung eines Testaments; Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nach Entscheidung über einen Vorbescheid und Erteilung des Erbscheins

1. Hat das Amtsgericht nach Zurückweisung der Beschwerde gegen einen erbrechtlichen Vorbescheid den angekündigten Erbschein erteilt, so ist damit das auf Aufhebung des Vorbescheids gerichtete Verfahren gegenstandslos geworden und eine weitere Beschwerde unzulässig. 2. Der im Verfahren der weiteren Beschwerde gestellte Antrag auf Aufhebung des Vorbescheids kann in einen Antrag auf Einziehung des erteilten Erbscheins umgedeutet werden. 3. Hat der Erblasser bestimmt, dass ein bestimmter Teil des Nachlasses "der Tierschutzverein" erhalten soll und existieren an seinem Wohnort zwei Tierschutzvereine, so ist im Zweifel anzunehmen, dass beide zu gleichen Teilen bedacht sein sollen, wenn sich nicht durch Ausdehnung des Testaments ermitteln lässt, welchen der Erblasser bedenken wollte.

Normenkette:

BGB § 2073 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, § 546 ZPO).