BGH - Urteil vom 14.04.2010
IV ZR 135/08
Normen:
ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 256; BGB § 2204; BGB § 2361;
Fundstellen:
ZEV 2010, 468
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 323 O 23/07
OLG Hamburg, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 17/07

Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines Miterbenrechts in einem späteren Verfahren; Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaften bei Miterben; Rechtsschutzbedürfnis in einem Verfahren über die Feststellung der Erbeneigenschaft bei Gefahr der Undurchführbarkeit der Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker im Hinblick auf das Gebot einer lebensnahen Praktikabilität

BGH, Urteil vom 14.04.2010 - Aktenzeichen IV ZR 135/08

DRsp Nr. 2010/8003

Auswirkung der Fehlens der materiellen Rechtskraft eines bereits durchgeführten Erbscheinverfahrens auf das Interesse der Feststellung eines Bestehens eines Miterbenrechts in einem späteren Verfahren; Vorliegen einer notwendigen Streitgenossenschaften bei Miterben; Rechtsschutzbedürfnis in einem Verfahren über die Feststellung der Erbeneigenschaft bei Gefahr der Undurchführbarkeit der Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker im Hinblick auf das "Gebot einer lebensnahen Praktikabilität"

1. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines Erbrechts kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Im Erbscheinsverfahren fallen keine der materiellen Rechtskraft fähige Entscheidungen über das Erbrecht, die Bindungswirkung für einen späteren streitigen Prozess über die Feststellung des Erbrechts hätten. 3. Auf Seiten beklagter Miterben, gegen die auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Erbrechts geklagt wird, liegt kein Fall einer notwendigen Streitgenossenschaft vor.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 2008 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 256; BGB § 2204; BGB § 2361;

Tatbestand