OLG Köln - Beschluss vom 02.08.2007
23 WLw 5/07
Normen:
HöfeO § 1 Abs. 1 § 2a ;
Fundstellen:
ZfIR 2008, 216
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Lw 21/05

Begriff des Grundstückes nach Höfeordnung

OLG Köln, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 23 WLw 5/07

DRsp Nr. 2007/19217

Begriff des Grundstückes nach Höfeordnung

»Der Begriff des Grundstückes in § 2 a HöfO ist rechtlich und nicht wirtschaftlich zu verstehen. Eine rechtlich einheitliche Grundstücksparzelle kann deshalb nicht nach der Art der wirtschaftlichen Nutzung in einen hofzugehörigen und einen hoffreien Bestandteil aufgespalten werden.«

Normenkette:

HöfeO § 1 Abs. 1 § 2a ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Sohn der Antragsgegnerin zu 1), die Antragsgegnerinnen zu 2) und 3) sind deren Töchter. Der im Jahre 1991 verstorbene Vater des Antragstellers war Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von T Blatt xxxx mit einem Hofvermerk eingetragenen Grundbesitzes. Der Vater war weiterhin Eigentümer des zum Hofe gehörigen Grundbesitzes, der im Grundbuch des Amtsgerichts Kempen von T Bl. xxx1 eingetragen ist. Schließlich war der Vater Eigentümer des Grundbesitzes, der im Grundbuch von T Bl. xxx2 eingetragen ist. Es handelt sich um die Parzelle Gemarkung T Flur 6 Flurstück 31, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Wasserfläche in einer Größenordnung von 2.935 m². Auf diesem Grundstück befindet sich das Einfamilienhaus H-Weg 40 (sogenannter F-Hof), das nebst zugehörigem Garten eine Größe von 1.225 m² aufweist und vermietet ist. Im Übrigen wird das Grundstück vom Hof aus als Weideland genutzt.