BGH - Beschluß vom 01.07.1994
BLw 100/93
Normen:
FGG § 12 ; LwAnpG § 51a Abs. 3 Satz 2; LwVG § 26 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR LwAnpG § 51a Abs. 3 Satz 2 Anwendungsbereich 1
BGHR LwVG § 26 Abs. 2 Begründung 2
ErbPrax 1995, 279
FamRZ 1994, 1317
MDR 1994, 1237
VIZ 1994, 608
WM 1994, 1897
ZEV 1994, 308

Begründung der Rechtsbeschwerde mit Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Bemessung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Mitglieds einer LPG

BGH, Beschluß vom 01.07.1994 - Aktenzeichen BLw 100/93

DRsp Nr. 1994/2987

Begründung der Rechtsbeschwerde mit Verletzung der Amtsermittlungspflicht; Bemessung des Abfindungsanspruchs des ausgeschiedenen Mitglieds einer LPG

»a) Wird die Rechtsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht gestützt, muß sie angeben, welche Ermittlungen das Gericht unterlassen hat und zu welchem tatsächlichen Ergebnis sie möglicherweise geführt hätten. b) § 51a Abs. 3 Satz 2 LwAnpG ist nur anwendbar, wenn ein vor dem 7. Juli 1991 ausgeschiedenes Mitglied oder sein Erbe den ihm zustehenden Abfindungsanspruch vor dem Umwandlungsbeschluß geltend gemacht hat. Anderenfalls ist die Umwandlungsbilanz maßgebend.«

Normenkette:

FGG § 12 ; LwAnpG § 51a Abs. 3 Satz 2; LwVG § 26 Abs. 2 ;

I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG Sch., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 10. November 1990 erklärte er seinen Austritt aus der LPG zum 31. Dezember 1990 und verlangte die Herausgabe seines Betriebs. Dieser wird seit dem 1. April 1991 nunmehr von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet, der neben dem Antragsteller dessen Schwägerin sowie deren Sohn angehören.