I. Der Antragsteller war Mitglied der LPG Sch., der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin. Mit Schreiben vom 10. November 1990 erklärte er seinen Austritt aus der LPG zum 31. Dezember 1990 und verlangte die Herausgabe seines Betriebs. Dieser wird seit dem 1. April 1991 nunmehr von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewirtschaftet, der neben dem Antragsteller dessen Schwägerin sowie deren Sohn angehören.