OLG Celle - Urteil vom 30.10.2002
7 U 48/97
Normen:
BGB § 2174 ; HöfeO § 6 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 269
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 275/95

Bestimmung zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 HöfeO

OLG Celle, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 7 U 48/97

DRsp Nr. 2004/7957

Bestimmung zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 HöfeO

»Die Bestimmung zum Hoferben nach § 6 Abs. 1 HöfeO, der Verzicht des weichenden Erben auf Abfindungansprüche gemäß §§ 12, 13 HöfeO und auch ein zwischen dem Erblasser und dem Hoferben unter Lebenden geschlossener Hofübergabevertrag stehen der Wirksamkeit eines Grundstücksvermächtnis zugunsten des weichenden Erben nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB § 2174 ; HöfeO § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten sich über das Erbe nach ihrem am 25. Dezember 1994 verstorbenen Vater ####### (Erblasser). Er war Eigentümer verschiedener Ländereien. Dazu gehörte zum einen der im Grundbuch von ####### Blatt 2217 eingetragene Grundbesitz zur Größe von 12,8403 ha einschließlich der Hofstelle in ####### , ####### , von ca. 3.900 qm. In dem Eigentum des Erblassers standen zum anderen weitere Flächen, eingetragen in den Grundbüchern von ####### Blatt 1641, 2218, 2412, von ####### Blatt 96 und von ####### Blatt 214.

Unstreitig bewirtschaftet der Beklagte seit Jahrzehnten von der Hofstelle in ####### die einstmals im Eigentum des Erblassers gestandenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen.