FG Nürnberg - Urteil vom 25.03.2010
4 K 654/08
Normen:
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430;

Einzahlungen auf ein sog. Oder-Konto durch einen Ehegatten als freigebige Zuwendungen an den anderen Ehegatten

FG Nürnberg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 4 K 654/08

DRsp Nr. 2010/18648

Einzahlungen auf ein sog. Oder-Konto durch einen Ehegatten als freigebige Zuwendungen an den anderen Ehegatten

Ist Ehegatten ein Oder-Konto jeweils hälftig zuzurechnen und hat der Ehemann Erlöse aus der Veräußerung seiner Firmenbeteiligung auf dieses Konto einbezahlt, so hat der Ehemann seiner Ehefrau die Hälfte der Einzahlungsbeträge freigebig zugewendet.

Normenkette:

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 430;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Einzahlungen auf ein "Oder-Konto" freigebige Zuwendungen an den Ehegatten darstellen. Die Klägerin ist mit Herrn A verheiratet. Im September 2003 eröffneten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Bank 1 ein Direkt-Depot mit Extra-Konto als sog. "Oder-Depot" (Konto-Nr. X1) und am 27.07.2005 ein gemeinsames Girokonto.

Auf das Extra-Konto sind folgende Einzahlungen erfolgt:

07.11.20038.000,00 EUR

08.07.20042.550.000,00 EUR

19.10.2004152.371,50 EUR

06.01.200521.875,01 EUR

04.01.200645.000,00 EUR

02.01.200745.000,00 EUR

Die Einzahlung vom 07.11.2003 in Höhe von 8.000 EUR hat der Ehemann A vorgenommen. Die Einzahlungen der Jahre 2004 bis 2007 stammten aus der Veräußerung einer Beteiligung des Ehemanns A an der Firma 1 sowie den daraus vereinbarten Stundungszinsen, den Vertrag hierzu hatte er am 05.07.2004 geschlossen.

Über das Guthaben auf dem Extra-Konto wurde wie folgt verfügt: