OLG Bremen - Beschluss vom 10.05.2007
2 U 27/07
Normen:
BGB § 808 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 1968 ;
Fundstellen:
OLGReport-Bremen 2007, 693
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1820/06

Eltern oder Verwandte als Gläubiger eines Sparbuchs, das auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht

OLG Bremen, Beschluss vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 U 27/07

DRsp Nr. 2007/22340

Eltern oder Verwandte als Gläubiger eines Sparbuchs, das auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht

»1. Legen Eltern oder Verwandte ein Sparbuch an, das zwar auf den Namen des Kindes lautet, aber nicht in dessen Besitz übergeht, so wollen sie im Zweifel Gläubiger des Kreditinstituts bleiben (wie BGH, Urteil vom 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - BGHRep 2005, 618 = NJW 2005, 980). 2. Ein weiterer Hinweis auf eine solche Willensrichtung ergibt sich, wenn einem Großteilelternteil im Rahmen der Errichtung eines Testaments zugunsten eines Enkelkindes der Hinweis erteilt wird, das dem Enkel zugewandte Grundstück könne als dessen einziges Vermögensstück diesem verloren gehen, wenn er nach dem Tode des Großelternteils als Erbe für die Kosten der Beerdigung aufzukommen habe.«

Normenkette:

BGB § 808 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 328 Abs. 1 ; BGB § 1968 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12. Februar 2007 wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. ) zurückgewiesen, weil das Berufungsgericht einstimmig überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ Abs. Satz 1 Nr. , und ).