I. Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß §
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.
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