I. Nach Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens und vor der bereits anberaumten Güteverhandlung stellte das Landgericht auf Antrag der Parteien mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines von ihnen ohne Mitwirkung des Gerichts ausgehandelten Vergleichs fest. In dessen Ziffer 3 ist bestimmt: "Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs. Diese werden gegeneinander aufgehoben."
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprechend in dem Kostenfestsetzungsbeschluss neben der Verfahrensgebühr eine Terminsgebühr als erstattungsfähig festgesetzt.
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