BayObLG - Beschluß vom 21.02.1996
1Z BR 29/96
Normen:
BGB § 1835 § 1836 § 1960 Abs. 2 ; FGG § 25 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1996, 291
FamRZ 1997, 185
Vorinstanzen:
LG Amberg,
AG Amberg,

Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in peius

BayObLG, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 29/96

DRsp Nr. 1996/22805

Erbrecht; Vergütung des Nachlaßpflegers - Beschwerde - Verbot der reformatio in peius

»1. Das Landgericht darf zur Begründung seiner eine Beschwerde zurückweisenden Entscheidung nur dann ohne eigene Ausführungen auf die Entscheidung des Nachlaßgerichts Bezug nehmen, wenn die Gründe der Vorentscheidung den Anforderungen genügen, die an die Begründung der Beschwerdeentscheidung zu stellen sind.2. Hat der Nachlaßpfleger im Rahmen seiner Tätigkeit einen Rechtsstreit für den Nachlaß geführt, so muß sich aus den Gründen der die Pflegervergütung festsetzenden Entscheidung ergeben, ob diese Tätigkeit vergütungserhöhend berücksichtigt oder als nicht einzurechnende Aufwendung des Pflegers behandelt worden ist.3. Hat gegen die Entscheidung des Nachlaßgerichts, durch die die Vergütung des Nachlaßpflegers festgesetzt worden ist, nur dieser eine Rechtsmittel eingelegt, so ist eine Änderung der Entscheidung zum Nachteil des Pflegers nicht zulässig (Verbot der reformatio in peius). Daher ist die weitere Beschwerde des Pflegers auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung des Beschwerdegerichts zwar einen Rechtsfehler aufweist, jedoch eine höhere als die zuerkannte Vergütung nicht in Betracht kommt.