BGH - Beschluß vom 28.05.2008
IV ZR 138/07
Normen:
BGB § 2343 § 2339 Abs. 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 6/05
LG Darmstadt, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 308/03

Erbunwürdigkeit wegen Verwendung eines unechten Testaments

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen IV ZR 138/07

DRsp Nr. 2008/12043

Erbunwürdigkeit wegen Verwendung eines unechten Testaments

Zeigt der Erblasser vor seinem Tode ein zwei Unterschriften tragendes Schriftstück vor, von denen seine möglicherweise gefälscht ist und teilt er mit, dass der dort niederlegte letzte Wille noch notariell beurkundet werden solle, so handelt es sich dann, wenn es zur notariellen Beurkundung nicht mehr kommt, nicht um ein wirksames Testament. Wird dieses Testament mit gefälschter Unterschrift des Erblassers im Erbscheinsverfahren vorgelegt, so rechtfertigt dies den Vorwurf der Erbunwürdigkeit gem.§ 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Normenkette:

BGB § 2343 § 2339 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe: