OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.11.2007
7 W 68/07
Normen:
BGB § 259 Abs. 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 891 ;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 18.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 300/05

Erfüllung einer Auskunftspflicht über den Verbleib von Nachlagegenständen nur durch Erstellung eines geordneten Verzeichnisses

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.11.2007 - Aktenzeichen 7 W 68/07

DRsp Nr. 2007/22212

Erfüllung einer Auskunftspflicht über den Verbleib von Nachlagegenständen nur durch Erstellung eines geordneten Verzeichnisses

Die in einem Prozessvergleich übernommenen Verpflichtung zur Auskunfterteilung über den Bestand und Verbleib eines Nachlasses kann nur durch Übergabe einer geordneten Darstellung der Nachlassgegenstände erfüllt werden. Bietet der Schuldner nur die Besichtigung des Inventars der Wohnung des Erblassers an oder erklärt er lediglich, er sei nicht (mehr) im Besitz von Nachlassgegenständen, genügt er seiner Auskunftsplicht nicht, so dass Ordnungsmittel gegen ihn verhängt werden können.

Normenkette:

BGB § 259 Abs. 1 ; ZPO § 888 Abs. 1 ; ZPO § 891 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Durch den im Verhandlungstermin am 19. September 2006 abgeschlossenen Prozessvergleich verpflichtete sich die Schuldnerin, der Gläubigerin bis zum 5. Oktober 2006 Rechenschaft zu legen über die Verwaltung des Nachlasses des am 18. November 1956 verstorbenen Erblassers M... W... durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben sowie der vorhandenen Belege.

Der Gläubigerin ist ausweislich des Ab-Vermerks Bl. 53 d.A. am 4. Oktober 2006 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Vergleichs erteilt worden.