OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.07.2002
3 W 141/02
Normen:
BGB § 2273 Abs. 1 § 2300 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1662
OLGReport-Zweibrücken 2002, 448
ZEV 2003, 82
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 10.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 10/02
AG Trier, - Vorinstanzaktenzeichen 25 IV 307/02

Eröffnung des Erbvertrages nach denn Erstversterbenden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.07.2002 - Aktenzeichen 3 W 141/02

DRsp Nr. 2002/14578

Eröffnung des Erbvertrages nach denn Erstversterbenden

»1. Nach §§ 2300, 2273 Abs. 1 BGB sind bei der Eröffnung eines Erbvertrages die Verfügungen des überlebenden Ehegatten weder zu verkünden noch sonst zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen, soweit sich diese ihrem Inhalt nach von denen des anderen Teils absondern lassen. Letzteres ist regelmäßig zu verneinen, wenn Ehegatten in der Mehrheitsform gemeinschaftlich verfügen. 2. Auch wenn nach dem Vorversterben des einen Ehegatten nur noch der Überlebende verfügt (hier: "Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben..."), fehlt es an einer (abtrennbaren) Einzelanordnung, sofern hierdurch die Rechtspositionen von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten betroffen sein könnten.«

Normenkette:

BGB § 2273 Abs. 1 § 2300 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser und seine Ehefrau schlossen am 31. März 1993 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zum alleinigen unbeschränkten Erben einsetzten, und zwar unabhängig davon, ob und welche Pflichtteilsberechtigte beim Tod des Erstversterbenden von beiden vorhanden sind. Unter Ziff. 3 des Erbvertrages heißt es:

"Der Überlebende von uns beruft zu seinen Erben:...."