Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat seine Pflicht verletzt, die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen (§ 2358 Abs. 1 BGB, § 12 FGG).
Seine Überzeugung davon, dass der Erblasser, der am 28. November 2003 in S. verstorbene A. W., im Zeitpunkt der Errichtung seines notariellen Testaments am 8. Januar 2003 testierfähig gewesen ist, findet in dem Ergebnis der Beweisaufnahme und insbesondere in dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie O. keine ausreichende Stütze.
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