I.
Die Antragstellerin war die Lebensgefährten des Herrn T... K..., der am 26. Dezember 2004 verstorben ist. Die Beklagten sind zu je 1/2 Anteil dessen Erben.
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass eine Gartenlaube zur Hälfte in ihrem Miteigentum steht. Mit dieser Laube verhält es sich wie folgt: Am 28. August 1997 haben die Antragstellerin und Herr T... K... das Grundstück gepachtet; im Pachtvertrag sind beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Pächter bezeichnet. Als Käufer der Laube ist im Kaufvertrag vom 17. August 1997 nur der Erblasser aufgeführt. Der Kaufpreis von 60.000,00 DM wurde der Verkäuferin ausweislich der Quittung am 28. August 1997 ebenfalls allein durch den Erblasser ausgehändigt.
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