OLG Celle - Beschluss vom 21.01.2002
4 W 318/01
Normen:
BGB § 2314 ; ZPO § 888 ;
Fundstellen:
DNotZ 2003, 62
InVo 2002, 383
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 418/00

Form einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar

OLG Celle, Beschluss vom 21.01.2002 - Aktenzeichen 4 W 318/01

DRsp Nr. 2002/2831

Form einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar

»1. Ein durch einen Notar aufgenommenes Verzeichnis gemäß § 2314 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn der Notar lediglich Erklärungen des Auskunftspflichtigen über den Bestand bekundet. Ein durch einen Notar aufgenommenes Nachlassverzeichnis liegt nur dann vor, wenn der Notar den Nachlassbestand selbst ermittelt hat und durch Untersuchung des Bestandsverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, dass er für dessen Inhalt verantwortlich ist. 2. Das Recht des Pflichtteilsberechtigten, von dem Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form der Aufnahme eines Verzeichnisses durch einen Notar zu verlangen ist ein materiell-rechtlicher Anspruch, welcher nicht durch eine erfolgte Auskunft in einem Privatverzeichnis oder anwaltlichen Schriftsatz ausgeschlossen wird. 3. Kommt ein Schuldner seiner Pflicht auf Abgabe eines notariellen Bestandsverzeichnisses nicht nach, so kann er hierzu gemäß § 888 ZPO angehalten werden.«

Normenkette:

BGB § 2314 ; ZPO § 888 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 793 Abs. 1, 577 ZPO zulässige Beschwerde des Beklagten ist nicht begründet.