OLG Celle - Beschluss vom 08.10.2002
6 W 77/02
Normen:
GKG § 18 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 55
OLGReport-Celle 2002, 323
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 185/01

Gebühren und Kosten; Streitwert

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2002 - Aktenzeichen 6 W 77/02

DRsp Nr. 2002/18245

Gebühren und Kosten; Streitwert

»Es ist daran festzuhalten, dass der Wert der allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr bei einer Stufenklage sich nach der Erwartung des Klägers richtet, wie sie sich in der Klageschrift ausdrückt.«

Normenkette:

GKG § 18 ;

Gründe:

(nur für die Beschwerdeentscheidung)

Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

I.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Streitwert einer Stufenklage sich hinsichtlich der Allgemeinen Verfahrens- und der Prozessgebühr für den Zahlungsanspruch als den höchsten der verbundenen Ansprüche (§ 18 GKG) nach der Erwartung richtet, wie sie sich in der Klagschrift ausdrückt. Solange der Zahlungsanspruch nicht beziffert ist, ist er, anders als in dem Beschluss des Kammergerichts (MDR 1997, 598) angenommen, auf den der Kläger sich stützt, denknotwendig immer der höchste, weil der Anspruch auf Auskunft, Wertermittlung oder eidesstattliche Versicherung stets nur mit einem Bruchteil des Zahlungsanspruchs zu bemessen sind; denn all diese Ansprüche erfüllen regelmäßig keinen Selbstzweck, sondern sollen lediglich den Zahlungsanspruch konkretisieren und durchsetzen helfen.