BGH - Beschluss vom 16.01.2013
IV ZB 32/12
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2013, 293
DB 2013, 8
NJW 2013, 1247
VersR 2013, 733
ZEV 2013, 212
ZEV 2013, 7
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 26.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 504/11
OLG Hamm, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-11 W 47/12

Gemeinsame Vertretung der Pflichtteilsberechtigten durch einen Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen anlässlich desselben Erbfalls; Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO bei Vorliegen einer Interessenkollision

BGH, Beschluss vom 16.01.2013 - Aktenzeichen IV ZB 32/12

DRsp Nr. 2013/3332

Gemeinsame Vertretung der Pflichtteilsberechtigten durch einen Rechtsanwalt bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen anlässlich desselben Erbfalls; Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 ZPO bei Vorliegen einer Interessenkollision

Ein Rechtsanwalt, der anlässlich desselben Erbfalles Pflichtteilsberechtigte bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und deren Mutter bei der Abwehr von Nachlassforderungen vertritt, verstößt ohne die Interessenkollision auflösende Mandatsbeschränkungen gegen das Vertretungsverbot gemäß § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 BORA. Ein solcher Verstoß kann die rückwirkende Aufhebung seiner Beiordnung gemäß § 121 ZPO rechtfertigen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2012 werden auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 4; BORA § 3 Abs. 1;

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführer wenden sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten wegen Vertretung widerstreitender Interessen.

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihrer Mutter eine Nachlassforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Witwe ihres vor verstorbenen Bruders Beklagte und Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 geltend.