OLG Zweibrücken - Beschluss vom 17.07.2002
3 W 82/02
Normen:
BGB § 2265 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1415
OLGReport-Zweibrücken 2003, 12
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 08.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 11/02
AG Betzdorf, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 363/01

Gemeinschaftliches Testament; getrennte Urkunden

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 3 W 82/02

DRsp Nr. 2002/11094

Gemeinschaftliches Testament; getrennte Urkunden

»1. Ein gemeinschaftliches Testament scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Ehegatten in zwei getrennten Urkunden testiert haben. 2. Haben die Eheleute ohne Bezugnahme aufeinander in getrennten Schriftstücken ihre letztwilligen Verfügungen getroffen, liegt ein gemeinschaftliches Testament jedoch nur dann vor, wenn den beiden Testamentsurkunden selbst eine gemeinschaftliche Erklärung zu entnehmen ist (Anschluss an Senat, FGPrax 2000, 244).«

Normenkette:

BGB § 2265 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4, 20, 21 FGG).

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Betzdorf vom 22. November 2001 zu Recht zurückgewiesen. Denn die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligte zu 1) als Alleinerbin der Erblasserin ausweist, ist nicht zu beanstanden.