KG - Beschluß vom 11.08.1992
1 W 6715/89
Normen:
BGB § 2072 ;
Fundstellen:
OLGZ 1993, 6
FamRZ 1993, 360
Rpfleger 1993, 157

KG - Beschluß vom 11.08.1992 (1 W 6715/89) - DRsp Nr. 1999/10733

KG, Beschluß vom 11.08.1992 - Aktenzeichen 1 W 6715/89

DRsp Nr. 1999/10733

Bei der Regelung des § 2072 BGB handelt es sich um eine Auslegungsregel. Eine Zuwendung im Sinne des § 2072 BGB kann auch dann vorliegen, wenn der Erblasser den Kreis der Zuwendungsempfänger nicht mit dem Begriff "Arme" bezeichnet, sondern die nach seiner Vorstellung zu Begünstigenden näher oder anders konkretisiert, so mit dem Begriff "Bedürftige" oder "alte gebrechliche Leute". Ist in einem Testament der Nachlaß "den Kriegsbeschädigten außer Offizieren, Generalen und Berufsmilitärangehörigen" zugewendet, kann diese Bestimmung in Anwendung des Grundgedankens des § 2072 BGB so ausgelegt werden, das Zuwendungsempfänger das Bundesland als Träger der Sozialhilfe mit der Auflage ist, die Zuwendung an die Kriegsbeschädigten ausgenommen den vom Erblasser bezeichneten Personenkreis zu verteilen.

Normenkette:

BGB § 2072 ;
Fundstellen
OLGZ 1993, 6
FamRZ 1993, 360
Rpfleger 1993, 157