KG - Beschluß vom 23.06.1992 (1 AR 10/92) - DRsp Nr. 1993/3769
KG, Beschluß vom 23.06.1992 - Aktenzeichen 1 AR 10/92
DRsp Nr. 1993/3769
»Nach Herstellung der deutschen Einheit ist örtlich zuständiges Nachlaßgericht auch für die Einziehung eines Erbscheins, der über den Nachlaß eines vor dem 3.10.1990 mit letztem Wohnsitz im Gebiet der früheren DDR verstorbenen Erblassers von einem Nachlaßgericht der alten Bundesländer in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 2 oder 3 FGG erteilt worden ist, allein das nach § 73 Abs. 1FGG berufene Gericht (Ergänzung zu Senat, DRsp IV (470) 274 a = OLGZ 1992,287).«