KG - Beschluß vom 28.07.1992 (1 AR 24/92) - DRsp Nr. 1993/3766
KG, Beschluß vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 1 AR 24/92
DRsp Nr. 1993/3766
»Ist ein Nachlaßgericht im früheren Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (West) vor der Vereinigung Deutschlands gemäß § 73 Abs. 3FGG zuständig gewesen und seinerzeit im Erbscheinserteilungsverfahren tätig geworden, so bleibt diese Zuständigkeit auch nach der Vereinigung Deutschlands bestehen, wenn es darum geht, ob die damalige Erbrechtsbezeugung - etwa wegen im Gebiet der ehemaligen DDR belegenen Immobiliarvermögens - zu erweitern ist.«