I.
Der Kläger hat mit seiner Klage zunächst alle sieben Beklagten, eine Erbengemeinschaft, wegen seines Sturzes vor dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Klageanspruch mit Grundurteil vom 25.4.2004 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der Kläger nahm die Klage gegen die Beklagte zu 1.) nach deren Liquidierung zurück.
Das Landgericht stellte mit Beschluss vom 8.6.2004 fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, wonach sich die Beklagten zu 2.) bis 7.) als Gesamtschuldner verpflichten, an den Kläger einen Betrag von 4.500 EUR zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits sollten gegeneinander aufgehoben sein.
Der Kläger beantragte die Festsetzung der von ihm verauslagten Gerichtskosten, wobei er den Kostenfestsetzungsantrag betreffend die inzwischen verstorbene Beklagte zu 2.) und deren Erben zurücknahm.
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