LG Oldenburg - Beschluß vom 05.06.1996 (8 T 617/95) - DRsp Nr. 1997/670
LG Oldenburg, Beschluß vom 05.06.1996 - Aktenzeichen 8 T 617/95
DRsp Nr. 1997/670
1. »Das Beschwerderecht gemäß § 69gFGG steht auch dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu.«2. Dies folgt daraus, daß es außereheliche Gemeinschaften gibt, in denen die partnerschaftlichen Bindungen im Sinne einer Verantwortungs- und Entstehungsgemeinschaft den auf Ehe oder Verwandtschaft beruhenden Bindungen so ähnlich sein können, daß sie eine partielle rechtliche Gleichbehandlung gebieten.
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