I.
Der am 17.9.1987 im Alter von 39 Jahren in München verstorbene Erblasser war ledig und hinterließ keine Abkömmlinge. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind seine Eltern; mit der Beteiligten zu 3 war er eng befreundet. Sie macht ein Erbrecht aufgrund einer letztwilligen Verfügung geltend, die die Beteiligten zu 1 und 2 am 17.8.1987 vernichtet haben.
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