AsylVfG § 3 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) Art. 1 A, 12; GFK-Prot. (Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Art. 1 Abs. 2;
Fundstellen:
DRsp I(166)246e (Ls)
FamRZ 1992, 1181
IPRax 1992, 390
IPrax 1992, 390
NJW-RR 1993, 266
OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1992 (2 UF 452/91) - DRsp Nr. 1993/4003
OLG Hamm, Beschluß vom 25.02.1992 - Aktenzeichen 2 UF 452/91
DRsp Nr. 1993/4003
»Werden beide Ehegatten nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags aufgrund ihrer bereits vorher in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Anträge als politische Flüchtlinge anerkannt, so ist auf das Scheidungsbegehren deutsches Recht anzuwenden.Der Erwerb des Flüchtlingsstatus und der damit verbundene Wechsel des Scheidungsstatuts tritt in Fällen, in denen eine eigentliche Flucht nicht stattgefunden hat, in dem Zeitpunkt ein, in dem der Verzicht auf die Rückkehr in den Heimatstaat eindeutig manifestiert wird, wie etwa durch den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling.«
Normenkette:
AsylVfG § 3 Abs. 1 ; EGBGB Art. 17 Abs. 1 ; GFK (Genfer Flüchtlingskonvention) Art. 1 A, 12; GFK-Prot. (Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) Art. 1 Abs. 2;