Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis zwischen Nacherben
BGH, Urteil vom 10.02.1993 - Aktenzeichen IV ZR 274/91
DRsp Nr. 1993/99
Ordnungsgemäße Verwaltung durch Vorerben bei Kreditaufnahme - Rechtsverhältnis zwischen Nacherben
»1 a. Ordnungsmäßige Verwaltung durch den Vorerben kann bei einer Kreditaufnahme zu Lasten des Nachlasses voraussetzen, daß ein erfahrener und zuverlässiger Treuhänder eingeschaltet wird, ohne dessen Zustimmung über die Kreditmittel nicht verfügt werden kann. 1 b. Ordnungsmäßige Verwaltung durch den Vorerben kann dabei ferner voraussetzen, daß sichergestellt ist, daß die fortlaufenden Zinsen und die Tilgung nicht zu einer Auszehrung des Nachlasses führen können (Fortführung von BGHZ 110, 176; 114, 16). 2. Zwischen Nacherben besteht vor dem Nacherbfall keine Erbengemeinschaft (Abweichung von RGZ 93, 292, 296). 3. Erheben Nacherben Widerspruchsklage gemäß § 773ZPO, dann sind sie keine notwendigen Streitgenossen.«