BayObLG - Beschluss vom 26.05.1992
1Z BR 2/92
Normen:
BGB § 1994 § 1995 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1992, 162
DRsp IV(470)272c
MDR 1992, 1062
NJW-RR 1992, 1159
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 632/91
AG Schwandorf Zweigstelle Nabburg VI 111/88,

Rechtliches Gehör des Erben

BayObLG, Beschluss vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 2/92

DRsp Nr. 1993/3677

Rechtliches Gehör des Erben

»Das Nachlaßgericht hat dem Erben rechtliches Gehör zu gewähren, bevor es auf Antrag eines Nachlaßgläubigers eine Frist zur Errichtung des Nachlaßinventars bestimmt.«

Normenkette:

BGB § 1994 § 1995 ; FGG § 12 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser ist im Jahr 1985 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 1, mit der er in zweiter Ehe verheiratet war, sowie die Beteiligten zu 2, 3 und 4, seine Söhne aus erster Ehe. Die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens ist durch Beschluss vom 7.9.1988 wegen Fehlens einer den Verfahrenskosten entsprechenden Masse abgelehnt worden.