I.
Der Erblasser ist im Jahr 1985 verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Gesetzliche Erben sind die Beteiligte zu 1, mit der er in zweiter Ehe verheiratet war, sowie die Beteiligten zu 2, 3 und 4, seine Söhne aus erster Ehe. Die Eröffnung des Nachlasskonkursverfahrens ist durch Beschluss vom 7.9.1988 wegen Fehlens einer den Verfahrenskosten entsprechenden Masse abgelehnt worden.
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