OLG Karlsruhe - Beschluss vom 02.10.2002
15 AR 35/02
Normen:
BGB § 1967 Abs. 2 § 1968 ; ZPO § 27 § 28 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2003, 347
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 308/02

Reichweite des besonderen Gerichtsstandes des § 28 ZPO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 15 AR 35/02

DRsp Nr. 2003/2464

Reichweite des besonderen Gerichtsstandes des § 28 ZPO

»1. Für Beerdigungskosten gilt der besondere Gerichtsstand des § 28 ZPO. 2. § 28 ZPO erfasst auch Rechtsstreitigkeiten unter Miterben.«

Normenkette:

BGB § 1967 Abs. 2 § 1968 ; ZPO § 27 § 28 § 36 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind Miterben. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ausgleich der von ihr getragenen Kosten der Bestattung der zuletzt bei ihr lebenden Erblasserin geltend. Sie beantragt die Bestimmung des zuständigen Gerichts, weil die Beklagten in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken leben.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor. Für den Rechtsstreit ist der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 28 ZPO begründet. Die Klage betrifft im Sinn des § 28 ZPO andere, also nicht schon von § 27 ZPO erfasste, Nachlassverbindlichkeiten. Dazu gehören nach allgemeiner Ansicht Beerdigungskosten im Sinn des § 1968 BGB. Solche macht die Klägerin in Gestalt der Kosten des sogenannten Leichenschmauses, des Blumenschmucks anlässlich der Beerdigung und der Todesanzeige geltend. Mangels Teilung des Nachlasses haften die Parteien auch weiterhin für Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.