Mit Stufenklage vom 14.12.2006 verlangte die Klägerin vom Beklagten Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen, die Vorlage entsprechender Belege, gegebenenfalls Versicherung der Richtigkeit an Eides statt und Zahlung des sich aus der Auskunft ergebenden Trennungsunterhalts. Durch Teilanerkenntnisurteil vom 13.02.2007 wurde der Beklagte zur Erteilung der begehrten Auskunft verurteilt. Nach Auskunftserteilung haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Amtsgericht den Streitwert auf 1.200,00 EUR fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin, die den höheren Wert der noch unbezifferten Leistungsklage als Streitwert festgesetzt wissen wollen.
Die Beschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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