I. Wegen des Sachverhalts und der bisherigen Verfahrensgeschichte wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen (LGB 2 f. = GA I 27 f.). Von der Niederschrift des weiteren Verfahrensverlaufs sieht der Senat - analog § 313 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO - ab.
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