I. Die im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig. Sie hinterließ neben ihrer Schwester, der Beteiligten zu 2, sowie deren Tochter keine näheren Verwandten. Der Aktivnachlaß bestand im wesentlichen aus Bankguthaben und Bargeld. Daneben waren Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Hausrat ohne erheblichen Wert vorhanden.
In einem privatschriftlichen Testament vom 11.11.1990 hat die Erblasserin verfügt, daß die Beteiligte zu 2 und deren Tochter keinen Anspruch auf den Nachlaß hätten, jedoch Bilder, Schmuck, Teppiche, Kleidung und dergleichen an sich nehmen könnten. Das Bargeld sowie die weiteren "Obliegenheiten in der Hypo-Bank", bei der die Bankguthaben geführt wurden, solle der Beteiligte zu 1 zu seinen Händen erhalten, er solle auch die Verbindlichkeiten regeln.
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