BayObLG - Beschluß vom 18.04.1996
1Z BR 166/95
Normen:
BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1109
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 412/95
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 44/91

Testierunfähigkeit bei psychotischen Wahnvorstellungen des Erblassers

BayObLG, Beschluß vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 166/95

DRsp Nr. 1996/28662

Testierunfähigkeit bei psychotischen Wahnvorstellungen des Erblassers

»1. Zu der Frage, in welchem Umfang Ermittlungen zum Verhalten .des Erblassers geboten sind, wenn der Sachverständige, der mit der Erstattung des Gutachtens zur Testierfähigkeit beauftragt ist, den Erblasser im Rahmen eines anderen Gutachtensauftrages zur Prozeßfähigkeit selbst eingehend untersucht hat. 2. Zur Frage der Testierunfähigkeit bei psychotischen Wahnvorstellungen des Erblassers.«

Normenkette:

BGB § 2229 Abs. 4, § 2358 Abs. 1 ; FGG § 12 ;

Gründe:

I. Die im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasserin war ledig. Sie hinterließ neben ihrer Schwester, der Beteiligten zu 2, sowie deren Tochter keine näheren Verwandten. Der Aktivnachlaß bestand im wesentlichen aus Bankguthaben und Bargeld. Daneben waren Gebrauchsgegenstände, Kleidung und Hausrat ohne erheblichen Wert vorhanden.

In einem privatschriftlichen Testament vom 11.11.1990 hat die Erblasserin verfügt, daß die Beteiligte zu 2 und deren Tochter keinen Anspruch auf den Nachlaß hätten, jedoch Bilder, Schmuck, Teppiche, Kleidung und dergleichen an sich nehmen könnten. Das Bargeld sowie die weiteren "Obliegenheiten in der Hypo-Bank", bei der die Bankguthaben geführt wurden, solle der Beteiligte zu 1 zu seinen Händen erhalten, er solle auch die Verbindlichkeiten regeln.