Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.
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