OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.04.2008
14 W 31/08
Normen:
BGB § 266 ; BGB § 267 ; BGB § 362 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 744 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 752 ; BGB § 2032 ; BGB § 2033 ; BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2042 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 153/07

Tilgungszweckbestimmung durch Zusatz zu einer Banküberweisung - Zur Frage der Nutzungsentschädigung für ein kostenfreies Gebrauchsrecht

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 14 W 31/08

DRsp Nr. 2008/21467

Tilgungszweckbestimmung durch Zusatz zu einer Banküberweisung - Zur Frage der Nutzungsentschädigung für ein kostenfreies Gebrauchsrecht

»1. Erfolgt die Überweisung eines Geldbetrages mit einem Zusatz (hier: "wg. Erben"), dann handelt es sich dabei um eine Tilgungszweckbestimmung. 2. Zur Frage der Nutzungsentschädigung für ein kostenfreies Gebrauchsrecht gem. § 2038 Abs. 2 i.V. m. § 743 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 266 ; BGB § 267 ; BGB § 362 ; BGB § 743 Abs. 2 ; BGB § 744 ; BGB § 745 Abs. 2 ; BGB § 752 ; BGB § 2032 ; BGB § 2033 ; BGB § 2038 Abs. 2 ; BGB § 2042 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 ZPO.