BGH - Beschluß vom 26.09.2007
IV ZR 207/06
Normen:
BGB § 2312 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 140
ZEV 2008, 40
Vorinstanzen:
OLG München, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 2160/06
LG Landshut, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 2596/05

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

BGH, Beschluß vom 26.09.2007 - Aktenzeichen IV ZR 207/06

DRsp Nr. 2007/18843

Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilverfahren

Das rechtliche Gehör einer Partei im Zivilverfahren ist verletzt, wenn das Gericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (hier: über den Ertragswert eines landwirtschaftlichen Betriebes) entscheidet, ohne über eigene Sachkunde zu verfügen oder diese zumindest zu dokumentieren.

Normenkette:

BGB § 2312 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Verstoß führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO.

1. Die Beklagte und der Erblasser lebten in Gütergemeinschaft, die im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen bestand. Der Kläger verlangt die Erfüllung eines im Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern ausgesetzten Vermächtnisses in Höhe des Wertes von 1/9 des Gesamtguts. Der Kläger legt seiner Berechnung den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs zugrunde. Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu berechnen sei (analog § 2312 Abs. 2 BGB).