Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dieser Verstoß führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 544 Abs. 7 ZPO.
1. Die Beklagte und der Erblasser lebten in Gütergemeinschaft, die im Wesentlichen aus einem landwirtschaftlichen Anwesen bestand. Der Kläger verlangt die Erfüllung eines im Ehe- und Erbvertrag seiner Eltern ausgesetzten Vermächtnisses in Höhe des Wertes von 1/9 des Gesamtguts. Der Kläger legt seiner Berechnung den Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebs zugrunde. Demgegenüber beruft sich die Beklagte darauf, dass das Landgut nach dem Ertragswert zu berechnen sei (analog § 2312 Abs. 2 BGB).
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