OLG Celle - Urteil vom 25.04.2002
22 U 99/01
Normen:
BGB § 2042 § 752 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 43
ZEV 2002, 363
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 632/00

Unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben

OLG Celle, Urteil vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 22 U 99/01

DRsp Nr. 2002/6901

Unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben

»Die unmittelbare Klage einer Miterbin auf Zahlung des auf sie entfallenden Anteils am Nachlass gegen nur einen von mehreren weiteren Miterben ist auch ohne Aufstellung eines zugrundeliegenden Teilungsplans ausnahmsweise dann zulässig, wenn die verklagte Miterbin allein im Besitz des verbliebenen und teilungsreifen Nachlasses ist, und die übrigen nicht verklagten Miterben zuvor im Wege der Absichtung aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden sind oder der begehrten Teilung zugestimmt bzw. in nicht erheblicher Form widersprochen haben.«

Normenkette:

BGB § 2042 § 752 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.449,19 Euro (= 12.613,52 DM = 50 % von 25.227,04 DM) gem. § 2042 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 752 BGB gegen die Beklagte zu 2 sowie aus § 667 BGB gegen den Beklagten zu 1 zu. Bei diesem von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Begehren handelt es sich entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht um eine unzulässige gegenständliche oder persönliche Teilerbauseinandersetzung.