Die Berufung ist im Wesentlichen begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 6.449,19 Euro (= 12.613,52 DM = 50 % von 25.227,04 DM) gem. § 2042 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 752 BGB gegen die Beklagte zu 2 sowie aus § 667 BGB gegen den Beklagten zu 1 zu. Bei diesem von der Klägerin mit ihrem Hauptantrag verfolgten Begehren handelt es sich entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht um eine unzulässige gegenständliche oder persönliche Teilerbauseinandersetzung.
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