OLG München - Beschluss vom 30.01.2024
33 Wx 152/23 e
Normen:
BGB § 1960; BGB § 1875; VBVG § 3;
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 13.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen VI 000633/06

Vergütung bei nicht erfolgter Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft; Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des angefallenen Zeitaufwands

OLG München, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 33 Wx 152/23 e

DRsp Nr. 2024/2772

Vergütung bei nicht erfolgter Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft; Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des angefallenen Zeitaufwands

1. Eine nachträgliche Feststellung dahingehend, dass der Nachlasspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, ist jedenfalls im Vergütungsverfahren nicht möglich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 12.02.2014, XII ZB 46/13). 2. Ist die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Nachlasspflegschaft unterblieben, ist die Vergütung des Nachlasspflegers nach Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit sowie des - gegebenenfalls nur geschätzten - angefallenen Zeitaufwands zu bemessen (Anschluss an OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 19.05.2022, 20 W 271/18). 3. Als Anhaltspunkt für eine angemessene Bemessung des Stundensatzes können in diesen Fällen die Sätze des § 3 VBVG dienen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Nachlassgericht - vom 13.04.2023, Az. VI 000633/06, abgeändert:

Für die Tätigkeit des Nachlasspflegers (Beteiligter zu 2) wird eine Vergütung in Höhe von 4.579,00 € nebst Auslagen in Höhe von 30,00 € festgesetzt.