BayObLG - Beschluss vom 28.01.1992
BReg 1 Z 64/91
Normen:
BGB §§ 2353 ff. ; FGG § 12 § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)273a
FamRZ 1992, 1323
NJW-RR 1992, 653
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 266/91
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 157/91

Vorzug des förmlichen Beweisverfahrens vor formlosen Ermittlungen

BayObLG, Beschluss vom 28.01.1992 - Aktenzeichen BReg 1 Z 64/91

DRsp Nr. 1993/3694

Vorzug des förmlichen Beweisverfahrens vor formlosen Ermittlungen

»Das förmliche Beweisverfahren verdient den Vorzug vor formlosen Ermittlungen, wenn es auf die Erweisbarkeit bestimmter Einzeltatsachen wie Errichtung und Inhalt eines nicht mehr vorhandenen Testaments ankommt und wenn das Recht eines Beteiligten, an der Wahrheitsfindung mitzuwirken, [andernfalls] nicht hinreichend gesichert ist.«

Normenkette:

BGB §§ 2353 ff. ; FGG § 12 § 15 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Erblasserin ist im Jahr 1991 im Alter von ... Jahren verstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen. Ihr Ehemann wurde im Jahr 1955 für tot erklärt. Der Beteiligte zu 2 ist ihr einziger Bruder. Der Nachlass besteht aus einem Wohnhaus, Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von insgesamt rund 140000 DM.

Das Nachlassgericht bewilligte am 18.3.1991 einen Erbschein, demzufolge die Erblasserin vom Beteiligten zu 2 allein beerbt wurde. Diesem wurde eine Ausfertigung des Erbscheins übersandt.